Unser Statut

RSI Zentralschweiz

 

Statuten in deutscher Sprache

 

 

ALLGEMEIN 

 

Art. 1: Name, Rechtsform und Sitz

 

Unter dem Namen "RSI Zentralschweiz, rumänisch-schweizerischer Integrationsverein" bzw. "AREI /- EC, Asociația Româno Elvețiană din centrul Elveției, pentru sprijinirea Integrării", AREI, besteht ein Ver­ein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; ab­ge­kürzt ZGB) mit Sitz am Wohnort des Präsidenten.

 

Art. 2: Zweck

 

Der Verein verfolgt insbesondere folgende Zwecke:

  • a) Er vereinigt und unterstützt Menschen rumänischer oder anderer Herkunft, die sich in der Schweiz integrieren und auf der Basis des christlichen Gedankengutes ihren Beitrag zum sozialen Leben leisten wollen.
  • b) Er engagiert sich in Zusammenarbeit mit anderen natürlichen oder juristischen Personen in Fragen der sozialen, kulturellen, beruflichen und politischen Integra­tion von Rumänen/innen.
  • c) Er will eine Stimme in der politischen oder sozialen Diskussion sein, welche aufzeigt, dass Zugewanderte der ersten und zweiten Generation sich mit den Werten der Schweiz vollumfänglich identifizieren und für dieses Land, welches zu ihrer Heimat geworden ist, Verantwortung übernehmen wollen. Erfolgreiche Integration soll kommuniziert werden.
  • d) Er bekennt sich im Grundsatz zu den Programmen und Richtlinien der Integra­tionspolitik der Schweiz und des Kantons Luzern u. Kantone der Zentralschweiz

 

 

Art. 3: Aufgaben

 

Der Verein nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • a) Die Förderung der sozialpolitischen Meinungs- und Willensbildung innerhalb des Vereins nach einem Think-Tank Modell.
  • b) Die Schaffung und Förderung von Angeboten für Mitglieder mit dem Ziel, die Kenntnisse der Sprache, der Kultur und des politischen Lebens der Schweiz bes­ser kennenzulernen.
  • c) Die Bekämpfung von Hürden, welche die Integration von Rumänen/innen in der Schweiz behindern, mit dem Ziel, die Potentiale der Mitglieder besser zu fördern.
  • d) Die Förderung des sozialpolitischen Engagements von Mitgliedern in ihrer Wohn­gemeinde.
  • e) Die öffentliche Stellungnahme zu sozialpolitischen Fragen, welche die Integra­tion von Zugewanderten betreffen mit dem Ziel, die Lebenswirklichkeit von Menschen mit rumänischer Herkunft angemessen darzustellen und dafür zu sor­gen dass die hier ohne Probleme lebenden Zugewanderten als gut integrierte Menschen wahrgenommen werden.
  • f) Beiträge zur interkulturellen Begegnung

 

 

MITGLIEDSCHAFT 

 

Art. 4: Erwerb der Mitgliedschaft

 

Aktivmitglieder können natürliche Personen werden, Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die:

  • a) sich mit der sozialpolitischen Struktur der schweizerischen Gesellschaft identifizie­ren und die in Art. 2 und Art. 3 der vorliegenden Statuten formulierten Zwecke und Aufgaben unterstützen, wobei die Zugehörigkeit zu einer christlichen Konfession keine Aufnahmebedingung darstellt.
  • b) sich in der Schweiz korrekt verhalten und die schweizerische Rechtsordnung be­achten.

 Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Unterzeichnete Bei­trittserklärungen sind an den Vorstand zu richten; dieser wird  über eine definitive Aufnahme von neuen Mitgliedern im Vorstandssitzung entscheiden.

 

Art. 5: Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet in jedem Fall mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.

Im Übrigen ist ein Austritt aus dem Verein jeweils auf das Ende eines Kalender­jahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Ein Mitglied kann von der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schadet oder das Vereinsleben nachhaltig stört. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzuhören.

 

 

BESCHLUSSFASSUNG UND ORGANISATION 

 

Art. 6: Beschlussfassung

 

Beschlüsse über Sachgeschäfte werden mit dem absoluten Mehr (50+1) der an­wesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident mittels Stichentscheid.

Bei Wahlen ist im ersten und zweiten Wahlgang das absolute Mehr (50+1) der anwesenden Mitglieder und im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen massgebend. Auf Antrag des Vorstandes kann die Versammlung im Einzelfall einen anderen Wahlmodus beschliessen.

Die Beschlussfassung erfolgt mit Handmehr. Eine geheime Abstimmung oder Wahl kann:

  • a) der Vorstand anordnen;
  • b) 1/5 der anwesenden Mitglieder verlangen.

 

Art. 7: Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  • a) die Generalversammlung;
  • b) der Vorstand;
  • c) die Koordinatoren/innen, beratende Aufgabe
  • c) die Revisionsstelle.

 

Art. 8: Generalversammlung

 

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Ge­neralversammlung findet jedes Jahr im ersten Quartal statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Anträge seitens der Mitglie­der sind dem Vorstand rechtzeitig einzureichen; verspätet eingereichte Traktanden werden grundsätzlich an der nächsten Generalversammlung behandelt.

Zu einer ausserordentlichen Generalversammlung kann grundsätzlich der Vorstand einladen. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auch abzuhalten, falls dies mindes­tens 10 Mitgliedern unter Angabe des Traktandums schriftlich verlangen.

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie wird von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfall von der Vize-Präsidentin bzw. vom Vize-Präsidenten. Über alle Verhandlungen ist zu­mindest ein Beschlussprotokoll zu führen.

Jedes Aktivmitglied verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme; Pas­sivmitglieder verfügen in der Generalversammlung über keine Stimme.

 

Art. 9: Kompetenzen der Generalversammlung

 

Der ordentlichen Generalversammlung stehen insbesondere folgende Kompeten­zen zu:

  • a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • b) Wahl des Vorstandes und der Präsidentin bzw. des Präsidenten
  • c) Wahl der Koordinatoren/innen
  • d) Wahl der Revisionsstelle
  • e) Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • f) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle sowie Genehmigung des Budgets
  • g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • h) Entlastung der Organe
  • i) Statutenänderungen
  • j) Erlass von Reglementen
  • k) Einsetzung von Kommissionen
  • l) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
  • m) Auflösung des Vereins sowie Verwendung des allfälligen Liquidationserlöses
  • n) Fusion mit anderen Vereinen oder Institutionen

 

Art. 10: Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Personen, die auf ein Jahr gewählt wer­den. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand leitet den Verein, führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Organen zugeteilt sind, stehen sie in der grundsätzlichen Kompetenz des Vorstandes.

Die Präsidentin bzw. der Präsident wird von der Generalversammlung in das Amt gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst, wobei insbesondere fol­gende Chargen zu besetzen sind: Vize-Präsidium, Sekretariat (eine Person), Medien­arbeit, Marketing und Internet-Plattform (eine Person) und Finanzen (zwei Personen). Der Vor­stand regelt die Zeichnungsberechtigung.

Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallen­den Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwe­send ist, wobei die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim­men erfolgt. Bei Stimmengleichheit kann die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid geben. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird.

 

Art. 11: Koordinatoren/innen

 

Die Koordinatoren/innen nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr haben aber einen individuellen Statut und handeln in ihre Region selbstständig. Die Koordinatoren/innen bekennen sich zu dem Grundsatz der RSI / AREI wie folgt:

  • a) Förderung der kulturellen Integration 
  • b) Förderung der politischen Beziehungen zur Stärkung einer positiven Wahrnehmung  der Ausländer in der Schweiz.
  • c) Die Erfüllung der Bestimmungen der Generalversammlung

 

Art. 12: Revisionsstelle

 

Die Revisionsstelle setzt sich aus zwei Personen zusammen, die auf ein Jahr ge­wählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Bei Bedarf kann auch eine externe Revisionsstelle einbezogen werden.

Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung den Revisorenbericht. Sie kann auch während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des Vereins vorneh­men.

 

 

FINANZEN  

 

Art. 13: Mitgliederbeiträge

 

Die Jahresbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder werden jährlich von der Gene­ralversammlung festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag beträgt höchstens Fr. 80. CHF-. Pro Jahr.

 

Art. 14: Haftung

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermö­gen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 15: Vereinsjahr

 

Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

 

 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

 

Art. 16: Statutenänderungen

 

Die Statuten können von der Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

 

Art. 17: Auflösung / Fusion

 

Die Auflösung oder die Fusion des Vereins ist an zwei verschiedenen General­versammlungen zu traktandieren.

Der Verein gilt als aufgelöst oder fusioniert, wenn an beiden Generalversamm­lungen eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder für die Auflösung oder die Fusion stimmt.

 

Art. 18: Inkrafttreten

 

Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 15. Januar 2014 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden. Luzern, 15. Januar 2014

 

Letzte Änderung 15. Januar 2016 der Vorstand:

  • Präsident  2016: Decebal Apostol                                                  
  • Vize-Präsidentin 2016: Giorgia Seeholzer

 

  • Sekretärin 2016: Carmen Balaș
  • Marketing u. Internet: Ana - Maria Chițu
  • Event und Catering: Alin - Ștefan Gehrig

Fotodokumentation: Franziska Jubert.

 

Die nächste GV wird Ende Juni statt finden.