RSI Zentralschweiz
Statuten in deutscher Sprache
ALLGEMEIN
Art. 1: Name, Rechtsform und Sitz
Unter dem Namen "RSI Zentralschweiz, rumänisch-schweizerischer Integrationsverein" bzw. "AREI /- EC, Asociația Româno Elvețiană din centrul Elveției, pentru sprijinirea Integrării", AREI, besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) mit Sitz am Wohnort des Präsidenten.
Art. 2: Zweck
Der Verein verfolgt insbesondere folgende Zwecke:
Art. 3: Aufgaben
Der Verein nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
MITGLIEDSCHAFT
Art. 4: Erwerb der Mitgliedschaft
Aktivmitglieder können natürliche Personen werden, Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die:
Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Unterzeichnete Beitrittserklärungen sind an den Vorstand zu richten; dieser wird über eine definitive Aufnahme von neuen Mitgliedern im Vorstandssitzung entscheiden.
Art. 5: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet in jedem Fall mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.
Im Übrigen ist ein Austritt aus dem Verein jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Ein Mitglied kann von der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schadet oder das Vereinsleben nachhaltig stört. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzuhören.
BESCHLUSSFASSUNG UND ORGANISATION
Art. 6: Beschlussfassung
Beschlüsse über Sachgeschäfte werden mit dem absoluten Mehr (50+1) der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident mittels Stichentscheid.
Bei Wahlen ist im ersten und zweiten Wahlgang das absolute Mehr (50+1) der anwesenden Mitglieder und im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen massgebend. Auf Antrag des Vorstandes kann die Versammlung im Einzelfall einen anderen Wahlmodus beschliessen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Handmehr. Eine geheime Abstimmung oder Wahl kann:
Art. 7: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Art. 8: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im ersten Quartal statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand rechtzeitig einzureichen; verspätet eingereichte Traktanden werden grundsätzlich an der nächsten Generalversammlung behandelt.
Zu einer ausserordentlichen Generalversammlung kann grundsätzlich der Vorstand einladen. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auch abzuhalten, falls dies mindestens 10 Mitgliedern unter Angabe des Traktandums schriftlich verlangen.
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie wird von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfall von der Vize-Präsidentin bzw. vom Vize-Präsidenten. Über alle Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.
Jedes Aktivmitglied verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme; Passivmitglieder verfügen in der Generalversammlung über keine Stimme.
Art. 9: Kompetenzen der Generalversammlung
Der ordentlichen Generalversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu:
Art. 10: Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Personen, die auf ein Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand leitet den Verein, führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Organen zugeteilt sind, stehen sie in der grundsätzlichen Kompetenz des Vorstandes.
Die Präsidentin bzw. der Präsident wird von der Generalversammlung in das Amt gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst, wobei insbesondere folgende Chargen zu besetzen sind: Vize-Präsidium, Sekretariat (eine Person), Medienarbeit, Marketing und Internet-Plattform (eine Person) und Finanzen (zwei Personen). Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, wobei die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt. Bei Stimmengleichheit kann die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid geben. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird.
Art. 11: Koordinatoren/innen
Die Koordinatoren/innen nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr haben aber einen individuellen Statut und handeln in ihre Region selbstständig. Die Koordinatoren/innen bekennen sich zu dem Grundsatz der RSI / AREI wie folgt:
Art. 12: Revisionsstelle
Die Revisionsstelle setzt sich aus zwei Personen zusammen, die auf ein Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Bei Bedarf kann auch eine externe Revisionsstelle einbezogen werden.
Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung den Revisorenbericht. Sie kann auch während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des Vereins vornehmen.
FINANZEN
Art. 13: Mitgliederbeiträge
Die Jahresbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder werden jährlich von der Generalversammlung festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag beträgt höchstens Fr. 80. CHF-. Pro Jahr.
Art. 14: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 15: Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 16: Statutenänderungen
Die Statuten können von der Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.
Art. 17: Auflösung / Fusion
Die Auflösung oder die Fusion des Vereins ist an zwei verschiedenen Generalversammlungen zu traktandieren.
Der Verein gilt als aufgelöst oder fusioniert, wenn an beiden Generalversammlungen eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder für die Auflösung oder die Fusion stimmt.
Art. 18: Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 15. Januar 2014 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden. Luzern, 15. Januar 2014
Letzte Änderung 15. Januar 2016 der Vorstand:
Fotodokumentation: Franziska Jubert.
Die nächste GV wird Ende Juni statt finden.